Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ladepark.AT HANDELS GmbH, im Folgenden kurz ladepark.at genannt.
Geltung
Vertragsgrundlagen
ladepark.at schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von ladepark.at erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen ladepark.at und dem Käufer und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen ladepark.at und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
Zukünftige Änderungen
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ladepark.at werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der AllgemeinenGeschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
Zusatzvereinbarungen
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vorVertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers
Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von ladepark.at nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von ladepark.at in das Angebot integriert oder von ladepark.at zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von ladepark.at nur dann wirksam, wenn diese von ladepark.at mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht ladepark.at der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch ladepark.at bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
Vorgehen bei Widersprüchen
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ladepark.at gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von ladepark.at undvon Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von ladepark.at vor.
Vorgehen bei Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinnund Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
Vertragsabschluss
Angebot durch ladepark.at
Angebote von ladepark.at an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
Angebot durch den Auftraggeber
Erteilt der Auftraggeber aufgrund einesAngebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von ladepark.at, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei ladepark.at gebunden.
Annahme durch ladepark.at
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch ladepark.at zustande.Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass ladepark.at z.B. durch für denAuftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass ladepark.at den Auftrag annimmt.Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
Leistungsumfang, auftragsabwicklung und mitwirkungspflichten des auftraggebers
Erfüllungsort
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von ladepark.at. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesonderezur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Fachgerechte Leistung
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet ladepark.at eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat ladepark.at bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Austauschbare Leistungen
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist ladepark.at berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
Fremdleistungen
ladepark.at ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen,oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen(Fremdleistung).
Vereinbarte Fremdleistungen
Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. ladepark.at ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt.ladepark.at ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern ladepark.at den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von ladepark.at tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von ladepark.at und damit auch nicht in den Risikobereich von ladepark.at einbezogen.ladepark.at ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet.Da die Leistung von ladepark.at ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von ladepark.at in den von ladepark.at mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und ladepark.at aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
Teilbare Leistungen
Bei teilbaren Leistungen ist ladepark.at berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Verfall
Der Auftraggeber hat alle bei ladepark.at beauftragten oder ladepark.at zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist ladepark.at berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
Termine und Fristen
Von ladepark.at angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Vertragslaufzeit
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung eineretwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für ladepark.at unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei ladepark.at oder den Auftragnehmern von ladepark.at – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der ineinem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat ladepark.at den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat ladepark.at unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch ladepark.at erforderlich sind.Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch ladepark.at bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungenselbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den ladepark.at dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern ladepark.at aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist ladepark.at unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, dieAusführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.Wird ladepark.at von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber ladepark.at zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Eingriffe des Auftraggebers
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nichtvereinbarter Weise in die Leistungen von ladepark.at eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von ladepark.at,z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Prüfpflichten von ladepark.at
ladepark.at haftet nur dafür, dass die von ladepark.at erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).ladepark.at hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch ladepark.at erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritteroder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere inverwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.Soweit ladepark.at auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens ladepark.at Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von ladepark.at gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
Rechte an den Leistungen
Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen ladepark.at bzw. den Lizenzgebern von ladepark.at zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit ladepark.at vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Recht auf das Endprodukt
Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat ladepark.at auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
Referenz
ladepark.at ist berechtigt, auf allen von ladepark.at für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf ladepark.at und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von ladepark.at Daten wie Namenund Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
Spezielle leistungsarten
Geschäftsmodell für die Hotellerie
ladepark.at bietet für Hotels als Auftraggeber den Erwerb von Gutscheincodes für die Erstellung von Fotobüchern, Postkarten und ähnlichen Printprodukten an. Der Auftraggeber kann diese Gutscheincodes an dessen Kunden („Dritte“) übertragen. Diese Dritten können sodann über die zur Verfügung gestellte App ein Printprodukt in der lt. Leistungsbeschreibung vereinbarten Kategorie erstellen. Den Drittensteht es frei, innerhalb der App ein Upgrade auf ein höherwertigeres Printprodukt vorzunehmen. Bei jedem dieser von Dritten im Rahmen der Gutscheincodes bestellten Printprodukt wird ein Teil dieses Printprodukt es der Präsentation des Hotels gewidmet. Die genaue Präsentation und deren Inhalt, sowie die Gültigkeit der Gutscheincodes ergibt sich jeweils aus der Leistungsbeschreibung.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot
Geheimhaltung
Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über ladepark.at, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Abwerbeverbot
Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über ladepark.at, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Entgelt
Preise
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von ladepark.at inEuro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge von ladepark.at sind unverbindlich.Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat ladepark.at den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vomAuftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
Zusatzleistungen
Alle Leistungen von ladepark.at, die nicht ausdrücklich durchdas vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
Kostenvorschuss
ladepark.at ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.
Teilleistungen
ladepark.at ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen
Ungerechtfertigter Rücktritt
Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von ladepark.at ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt ladepark.at trotzdem das vereinbarte Honorar. ladepark.at muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn ladepark.at aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Preisanpassung
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist ladepark.at berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von ladepark.at nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.Auch sonst ist ladepark.at berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von ladepark.at beeinflussbar ist.
Zahlung
Fälligkeit
Die Rechnungen von ladepark.at sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
Zahlbarkeit
Die Rechnungen von ladepark.at sind binnen 7 Tagen ab Erhalt derRechnung zu bezahlen.
Eigentumsvorbehalt
Zahlbarkeit.Die Rechnungen von ladepark.at sind binnen 7 Tagen ab Erhalt derRechnung zu bezahlen.Eigentumsvorbehalt.Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von ladepark.at an den von ladepark.at gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist ladepark.at berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltendzu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch ladepark.at zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch ladepark.at bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer ladepark.at erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an ladepark.at ab. ladepark.at ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung
Der Auftraggeber istselbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von ladepark.at aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von ladepark.at schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Zahlungsverzug
Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten,zu tragen.
Fortgesetzter Zahlungsverzug
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann ladepark.at sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zurvollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist ladepark.at berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist ladepark.at auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann ladepark.at selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
Ratenzahlung
Soweit ladepark.at und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
Haftung
Gefahrenübergang
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald ladepark.at die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten ladepark.at mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.
Rügeverpflichtung
Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch ladepark.at, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch ladepark.at erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitigerAbnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeberabgenommen.Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat ladepark.at alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
Garantie
Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).Im Fall einer Garantiezusage durch ladepark.at beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet ladepark.at für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.
Gewährleistung
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Beigebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. beinicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von ladepark.at zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte
Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nichtauf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ladepark.at beruhen.Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Schutzwirkung zugunsten Dritter
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Beweislast
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von ladepark.at ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Nachfrist
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser ladepark.at schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Vertragsrücktritt
Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
Schlussbestimmungen
Anzuwendendes Recht
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und ladepark.at ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
UN-Kaufrecht
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Vertrags-ÖNORM
Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen ladepark.at und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Salzburg vereinbart. ladepark.at ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von ladepark.at und des Auftraggebers berechtigt.
VERTRAGSDATENSCHUTZERKLÄRUNG
der ladepark.at APP GmbH, im Folgenden kurz ladepark.at genannt
Datenschutz durch ladepark.at
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffene Mitarbeiter durch ladepark.at zum Zweck der Vertragserfüllung erfolgt auf Grundlage der freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten), des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften.Es besteht keine Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten) und zum Abschluss des Vertrages. Die Nichterteilung der Einwilligung bzw. das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht übernommen werden kann.
Weiterverarbeitung
Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende Weiterverarbeitung der Daten durch ladepark.at zum Zweck des Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen Versand von Werbung.Eine Weiterverarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in einwilligungspflichtigen Formen wie dem elektronischen Versand von Werbung oder der Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund der Grundlage einer zusätzlichen freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers. Zur Erteilung der Einwilligung bestehst keine Verpflichtung. Die Nichterteilung der Einwilligung hätte nur zur Folge, dass der Auftraggeber keine Werbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält.
Weitergabe
Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers erfolgt, abgesehen von der Weitergabe an wirtschaftstypische Empfänger wieBanken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Weltweite Verarbeitung
Der Auftraggeber willigt in die weltweite Verarbeitung seiner Daten, insbesondere zum Zweck des Remote-Zugriffs durch ladepark.at zum Zweck auftragsbezogener Verarbeitungsvorgänge, z.B. in Notfällen während Dienstreisen von ladepark.at, ein.
Speicherdauer
Die Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge gespeichert.
Widerrufsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. In diesem Fall wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.
Widerspruchsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.
Betroffenenrechte
Der Auftraggeber bzw. dessen betroffene Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die Kontaktdaten der Österreichischen Datenschutzbehörde lauten: Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 531 152 – 0, E-Mail:
Schlussbestimmungen
AGB
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ladepark.at.
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