Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von ladepark.at. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesonderezur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet ladepark.at eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat ladepark.at bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist ladepark.at berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
ladepark.at ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen,oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen(Fremdleistung).
Vereinbarte Fremdleistungen
Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. ladepark.at ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt.ladepark.at ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern ladepark.at den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von ladepark.at tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von ladepark.at und damit auch nicht in den Risikobereich von ladepark.at einbezogen.ladepark.at ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet.Da die Leistung von ladepark.at ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von ladepark.at in den von ladepark.at mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und ladepark.at aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
Bei teilbaren Leistungen ist ladepark.at berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Der Auftraggeber hat alle bei ladepark.at beauftragten oder ladepark.at zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist ladepark.at berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
Von ladepark.at angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung eineretwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für ladepark.at unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei ladepark.at oder den Auftragnehmern von ladepark.at – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der ineinem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat ladepark.at den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat ladepark.at unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch ladepark.at erforderlich sind.Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch ladepark.at bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungenselbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den ladepark.at dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern ladepark.at aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist ladepark.at unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, dieAusführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.Wird ladepark.at von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber ladepark.at zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Eingriffe des Auftraggebers
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nichtvereinbarter Weise in die Leistungen von ladepark.at eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von ladepark.at,z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Prüfpflichten von ladepark.at
ladepark.at haftet nur dafür, dass die von ladepark.at erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).ladepark.at hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch ladepark.at erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritteroder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere inverwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.Soweit ladepark.at auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens ladepark.at Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von ladepark.at gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen ladepark.at bzw. den Lizenzgebern von ladepark.at zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit ladepark.at vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat ladepark.at auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
ladepark.at ist berechtigt, auf allen von ladepark.at für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf ladepark.at und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von ladepark.at Daten wie Namenund Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.